Hierzu sind zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden:
Baustützen, die als Abstützung für Deckenschalungen verwendet werden, sind nach Ansicht des Arbeitskreises der ATV DIN 18331 Nebenleistungen und müssen daher nicht gesondert ausgeschrieben werden.
Anders verhält es sich mit statisch notwenigen Stützen, z. B. für einen Durchbruch in einer Bestandsdecke. Die hierfür verwendeten Baustützen oder Schwerlaststützen können in der Teilleistungsgruppe „Abfangungen / Unterfangungen“ beschrieben werden.